Das Bundesabeitsgericht (Urteil vom 06.10.2011, Az. 6 AZR 732/10, die dazugehörende Pressemitteilung Nr. 75/11 gibt es hier) hat dem Insolvenzverwalter einen Strich durch die Rechnung gemacht. Es gibt im Insolvenzrecht Vorschriften, mit denen ein Insolvenzverwalter bereits geleistete Zahlungen wieder in das Vermögen des insolventen Betriebs zurückholen kann. Hierzu muss der Insolvenzverwalter die Zahlung bzw. Leistung anfechten. Eine wirksame Anfechtung setzt einen Anfechtungsgrund voraus. Die Insolvenzordnung kennt mehrere Anfechtungsgründe. Es ist davon auszugehen, dass sich der Insolvenzverwalter auf folgende Vorschrift gestürzt hat.
§ 130 InsO Kongruente Deckung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(…)
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) (…).
Der Insolvenzverwalter wollte von einem Angestellten dessen Arbeitslohn für mehrere Monate zurückfordern. Er argumentierte, dass der Arbeitgeber Lohn in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags bezahlt habe (siehe oben § 130 Abs. 1 Nr.1 InsO). Der Arbeitnehmer und Gläubiger des Arbeitslohns habe auch Kenntnis von den Umständen gehabt (siehe oben § 130 Abs. 2 InsO). Denn bevor der Arbeitgeber noch scheibchenweise den Lohn bezahlt hat, wurde eine Betriebsversammlung abgehalten.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht sah die Sache anders. Der Arbeitnehmer kann seinen Lohn behalten. Zum einen muss der Insolvenzverwalter nachweisen, dass der Gläubiger eine genaue Kenntnis von der Buchhaltung des pleite gegangenen Unternehmens hatte. Und – noch viel wichtiger – der Insolvenzverwalter hat § 142 InsO übersehen.
§ 142 InsO Bargeschäft
Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben sind.
Bei einer Gehaltszahlung handelt es sich um ein Bargeschäft. Denn für die Gehaltszahlung hat der Arbeitnehmer eine gleichwertige Gegenleistung, nämlich seine Arbeitsleistung erbracht. Und diese Leistungserbringung geschah in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang. Dem Arbeitnehmer hat der Vorsatz gefehlt: Er wusste nichts von der Stellung des Insolvenzantrages zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung und noch viel wichtiger, er wollte nicht, dass andere Gläubiger benachteiligt werden (dies ist im § 133 InsO geregelt).
Fazit: Man darf seinen Arbeitslohn behalten, wenn man ahnt und sogar weiss, dass es dem Betrieb schlecht geht. Eine Sorge weniger in schwierigen Zeiten.