2012
03.04

Wie so oft, hat die französische Regierung dafür gesorgt, dass administrative Maßnahmen elegant online durchgeführt werden können. Letztes Beispiel aus meiner anwaltlichen Tätigkeit ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten oder, wie es in der Sprache der Liebe heisst: correspondant Informatique et Libertés (kurz: CIL).

Damit sind uns die Franzosen wieder einen Schritt voraus.

2012
01.20

hier der Beweis: die Weltgeschichte als Statusupdates (klick).

2011
12.12

Artikel 9 des französichen code civil lautet wie folgt:

Chacun a droit au respect de sa vie privée. Les juges peuvent, sans préjudice de la réparation du dommage subi, prescrire toutes mesures, telles que séquestre, saisie et autres, propres à empêcher ou faire cesser une atteinte à l’intimité de la vie privée : ces mesures peuvent, s’il y a urgence, être ordonnées en référé.

(Frei) übersetzt ins Deutsche:

Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privatlebens. Die Richter können, unbeschadet der Wiedergutmachung des erlittenen Schadens, sämtliche Maßnahmen, wie Zwangsverwaltung, Beschlagnahme etc., anordnen, die geeignet sind, eine Verletzung der Privatsphäre zu verhindern oder zu beenden: diese Maßnahmen können, sollte Eile geboten sein, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erlassen werden.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist bei geplanten Veröffentlichung von Lichtbildaufnahmen eine vorherige Einwillung der abgelichteten Person erforderlich. Eine Einwillung kann entbehrlich sein, 1. wenn die Person bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten abgelichtet wird, die Aufnahme Nachrichtenwert besitzt und die Menschenwürde geachtet wird 2. wenn eine Aufnahme von einem öffentlichen Ort angefertigt wird und das Alltagsgeschehen wiederspiegelt.

2011
12.12

Ein Arbeitnehmer, der einen Diebstahl von Gegenständen seines Arbeitgebers bemerkt, hat dies unverzüglich seinem Arbeitgeber mitzuteilen. Vorliegend hat es ein Arbeitnehmer nicht gemacht und wurde entlassen. Zu Recht, wie der Cour de Cassation (Cass. soc. 1er décembre 2011 n° 09-71.204) entschieden hat.

Diese Gerichtsentscheidung wird von einem französischen Kollegen in seinem Blog erwähnt.

2011
11.30

Das französische Pendant zum BGH, der Cour de Cassation hat mit Urteil vom 12. Juli 2011 (Première Chambre civile de la Cour de cassation du 12 juillet 2011 (09-16188)) entschieden, dass das berühmte Foto von Che Guevara mit dem Barett und dem Stern (einfach Che Guevara googeln) “Guerillero Heroico”, nicht als gemeinschaftliche Marke angemeldet werden kann und somit die Markenlöschung der Vorinstanz bestätigt.

Auslöser dieser Entscheidung war, dass die Tochter des Fotografen weltweit gegen die angeblich unerlaubte Nutzung dieses Fotos vorgegangen sind.

Die Vorinstanz der Cour d’Appel de Paris entschied, dass die Gemeinschaftsmarke n°00255036, unter der das Foto angemeldet war, zu löschen ist. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass es sich hierbei um ein weltweit bekanntes geschichtsträchtiges Symbol handelte. Außerdem fehle der Bildmarke die Unterscheidungskraft.

“la marque tant par rapport à la perception qu’en avait le public pertinent que par rapport aux produits et services pour lesquels elle était enregistrée pour en déduire qu’elle était dépourvue de tout caractère distinctif”

Die Erbin ging, ebenfalls in Frankreich, gegen einen Verlag vor, der in einem Lehrbuch das besagte Bild veröffentlichte – ohne deren vorherige Genehmigung.

Damit musste sich eine andere Kammer des Cour de Cassation beschäftigen (Chambre commerciale de la Cour de cassation du 12 juillet (08-20033)). Diese urteilte aus, dass der verstorbene Fotograf aufgrund des geistigen Eigentums, noch zu Lebzeiten wirksam dafür sorgen konnte, dass das besagte Bild nur im Sinne der Ideale von Che verwendet werden könne. Eine Veröffentlichung des Fotos in einem Schulbuch ohne vorherige Genehmigung sei somit nicht möglich.

 ”faire respecter le bon usage de ladite photographie et interdire toute utilisation qui ne correspondrait pas à ses idéaux quant à sa représentation et afin d’en défendre les droits”

2011
11.29

Nach einem äußerst netten Telefonat gelang es mir, den Verkaufsleiter auf 0,5 % Nutzungsentschädigung zu drücken. Dies bedeutet, dass man der deutschen Premiummarke fast so viel Vertrauen schenken kann, wie einem Volvo.

2011
11.11

Diese Woche ein neues Mandat gekriegt. Trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche ist die Mängelbeseitigung gescheitert, der   Vertragshändler eines nahmhaften deutschen Autoherstellers erklärt sich mit der Wandlung einverstanden. Probleme gibt es bei der Nutzungsentschädigung für die zurückgelegten Kilometer. Der Mandant will nicht, dass ihm 0,67 % Nutzungsentschädigung je zurückgelegte 1.000 km abgezogen wird. Recht hat er, der Mandant. So hat das OLG Nürnberg nämlich in einem Urteil vom 21.03.2005, Az. 8 U 2366/04 folgendes entschieden:

 Zu vergüten sind die Gebrauchsvorteile bis zur Rückgabe des Fahrzeuges. Diese berechnen sich nach der Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : durch die erwartete Gesamtlaufleistung.

Was nun die Bestimmung der Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges angeht, müssen die verschiedenen Haltbarkeitskriterien gewichtet und so eine Prognose angestellt werden. Bei einem Fahrzeug der Marke Volvo und hier dem Modell V70 handelt es sich gerichtsbekannter Maßen um ein solides und langlebiges Kraftfahrzeug. Eine Fahrleistung von 250.000 km stellt bei normalen Fahrverhalten und regelmäßiger Wartung die Regel dar. Der Senat geht daher von einer erwartbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus. Dann ergibt sich ein anzusetzender Gebrauchsvorteil mit 0,4 % des Bruttokaufpreises pro 1000 Kilometer, das ist ein Wert von 93,00 EUR je 1000 km oder 0,093 EUR je Kilometer.

Andererseits könnte es natürlich auch sein, dass der Autohändler Recht hat. Er sitzt ja schließlich an der Quelle. Vielleicht ist der Autotyp, um den es hier geht, einfach nicht so haltbar konstruiert, als dass man 250.000 km damit runterspulen könnte.

Das würde dann aber nicht mit dem Premiumanspruch der Marke zusammenpassen. Ich werde meinen Mandanten in Zukunft raten, Autos der Marke Volvo zu fahren, da schwört das OLG Nürnberg drauf…

2011
10.11

Das Bundesabeitsgericht (Urteil vom 06.10.2011, Az. 6 AZR 732/10, die dazugehörende Pressemitteilung Nr. 75/11 gibt es hier) hat dem Insolvenzverwalter einen Strich durch die Rechnung gemacht. Es gibt im Insolvenzrecht Vorschriften, mit denen ein Insolvenzverwalter bereits geleistete Zahlungen wieder in das Vermögen des insolventen Betriebs zurückholen kann. Hierzu muss der Insolvenzverwalter die Zahlung bzw. Leistung anfechten. Eine wirksame Anfechtung setzt einen Anfechtungsgrund voraus. Die Insolvenzordnung kennt mehrere Anfechtungsgründe. Es ist davon auszugehen, dass sich der Insolvenzverwalter auf folgende Vorschrift gestürzt hat.

§ 130 InsO Kongruente Deckung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(…)

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) (…).

Der Insolvenzverwalter wollte von einem Angestellten dessen Arbeitslohn für mehrere Monate zurückfordern. Er argumentierte, dass der Arbeitgeber Lohn in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags bezahlt habe (siehe oben § 130 Abs. 1 Nr.1 InsO). Der Arbeitnehmer und Gläubiger des Arbeitslohns habe auch Kenntnis von den Umständen gehabt (siehe oben § 130 Abs. 2 InsO). Denn bevor der Arbeitgeber noch scheibchenweise den Lohn bezahlt hat, wurde eine Betriebsversammlung abgehalten.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht sah die Sache anders. Der Arbeitnehmer kann seinen Lohn behalten. Zum einen muss der Insolvenzverwalter nachweisen, dass der Gläubiger eine genaue Kenntnis von der Buchhaltung des pleite gegangenen Unternehmens hatte. Und – noch viel wichtiger – der Insolvenzverwalter hat § 142 InsO übersehen.

§ 142 InsO Bargeschäft

Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben sind.

Bei einer Gehaltszahlung handelt es sich um ein Bargeschäft. Denn für die Gehaltszahlung hat der Arbeitnehmer eine gleichwertige Gegenleistung, nämlich seine Arbeitsleistung erbracht. Und diese Leistungserbringung geschah in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang. Dem Arbeitnehmer hat der Vorsatz gefehlt: Er wusste nichts von der Stellung des Insolvenzantrages zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung und noch viel wichtiger, er wollte nicht, dass andere Gläubiger benachteiligt werden (dies ist im § 133 InsO geregelt).

Fazit: Man darf seinen Arbeitslohn behalten, wenn man ahnt und sogar weiss, dass es dem Betrieb schlecht geht. Eine Sorge weniger in schwierigen Zeiten.

 

2011
10.07

Hätte ich  nicht gedacht. Kreditkartenbetrug scheint ein Familiendelikt zu sein. Benoit Tabaka schreibt in seinem französischsprachigen Blog, dass zwischen 30 % und 50 % der missbräulichen Verwendung von Kreditkarten den Ursprung im familiären Umfeld haben.

Also, wenn die Verwandtschaft kommt, nicht nur die Torte verstecken, sondern auch den Geldbeutel wegschließen, schon reduziert man das Risiko erheblich.

Ach so, den Beitrag gibt’s hier.

2011
10.07

Die Verkäuferfraktion wird sich freuen, endlich mal ein freundliches Urteil im Online-Handel…

Aber schön der Reihe nach:

Ursprünglich waren die gesetzlichen Regelungen für Online-Geschäfte dazu gedacht, den Kunden zu schützen. Damit sollte Vertrauen geschaffen werden, um die Hemmschwelle für Online-Bestellungen abzubauen. Ich kann mich noch gut daran erinnern, wie ich aufgeregt war, als ich meine erste Bestellung bei Amazon vor 12 Jahren gemacht habe. Kommt das Buch an? Wird die Kreditkarte mit dem richtigen Betrag belastet? Alles hat geklappt.

Oft schreckte man vor der Bestellung von hochwertigeren Artikeln zurück, da man als Besteller  nicht wusste, was passiert, wenn das Gerät nicht funktioniert, nicht gefällt, etc.

Der europäische und der deutsche Gesetzgeber haben gegengesteuert. Was ist dabei herausgekommen? Der Kunde ist mittlerweile blöde, wenn er im Ladengeschäft kauft. Im Online-Handel hat er viel weitergehende Rechte.

Würde er ein Wasserbett im Laden kaufen, dann könnte er es nicht zwei bis vier Wochen (je nach Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung) ausprobieren und dann wieder zurückschicken oder abholen lassen. Der Händler muss den vollen Kaufpreis samt Versandkosten zurückerstatten und kriegt ein unverkäufliches Wasserbett zurück (hier ist die Gerichtsentscheidung).

Auch in AGB fanden die Gerichte oft unwirksame Klauseln. Diese Urteile waren die folgende einer grassierenden Abmahnwelle. So wurde vom OLG Brandenburg entschieden, dass der Online-Händler nicht die Floskel „Kosten der Rücksendung“ verwenden darf, vielmehr muss er von „den regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ sprechen. Angeblich soll der Verbraucher dann besser verstehen, dass der Händler nicht beliebige Rücksendungskosten geltend machen darf. Ist der Begriff „regelmäßig“ wirklich klarer?

Gerade geistert eine Entscheidung im Netz herum, die das Landgericht Hamburg schon im Januar getroffen hat (LG Hamburg, 06.01.2011, Az. 327 = 779/10). Dort wurde die Klausel „Wir bitten Sie, die Ware in Ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ angegriffen. Endlich hat sich mal ein Gericht erbarmt und geurteilt, dass eine solche Klausel zulässig ist. Es sei klar, dass es sich hier um eine Bitte handelt. Die Nichtbeachtung hat keine Konsequenzen.

Schön, dass ein Appell an den Anstand noch zulässig bleibt.